Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich bzw. fernmündlich aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge sowie durch Dritte übermittelte Aufträge gelten als verbindlich. Der Auftraggeber hat das Schadensausmaß und den Schadenshergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Wertbeeinflussende bzw. Werterhöhende Maßnahmen sind vollständig anzugeben. Nachteile aus unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber/Auftragsübermittler gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Angeforderte Schadens- bzw. Fahrzeugunterlagen sind vom Auftraggeber vorzulegen. Nachteile wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Gutachtenerstellung
Die Gutachtenerstellung erfolgt durch einen gestellten Kfz-Sachverständigen der Hauptstadtgutachter.
Rechnungsprüfungsberichte,
Nachbesichtigungen nach Gutachtenerstellung und Stellungnahmen etc. gelten grundsätzlich als Neuaufträge. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Der
Auftraggeber erhält, falls nicht anders vereinbart, ein vollständiges Beweissicherungsgutachten incl. detaillierter Reparaturkostenkalkulation in 2 Ausfertigungen, bestehend aus einem Original
mit Lichtbildanlage und einem Duplikat mit Lichtbildanlage. Weitere Ausfertigungen werden laut unserer Vergütungstabelle in Rechnung gestellt. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbildnegativsatz
bzw. die elektronischen Datenspeicherungen verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Lichtbilddokumentation werden unter anderen der Fahrzeugzustand und der Schadensumfang gesichert. Form,
Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden orientieren sich an den Richtlinien des Berufsfachverbandes für das Sachverständigen- und Gutachterwesen
e.V. Änderungen in Folge abweichender Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten. Eventuelle Ansprüche gegen den Auftragnehmer können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne schriftliche
Genehmigung des Auftragnehmers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Nachbesserungsrecht
Beanstandungen zum gesamten Gutachten (Gutachteninhalt, Lichtbilder, Rechnung etc.) sind innerhalb von zwei Wochen, soweit dies rechtlich zulässig ist, schriftlich anzuzeigen und ausführlich zu begründen. Der Sachverständige wird dann umgehend eine Überprüfung der Beanstandung(en) vornehmen. Berechtigte Einwendungen werden kostenlos nachgebessert. Ansonsten erfolgt eine gesonderte Berechnung des Aufwandes nach der jeweils gültigen Vergütungstabelle.
Abnahme
Das Sachverständigenbüro kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme spätestens vier Kalenderwochen nach voller Leistungs- oder auch vereinbarter Teilleistungserbringung als erfolgt.
Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Die Versendung des Gutachtens an die Anspruchsgegnerseite stellt kein Tätig werden des Auftragnehmers für den Auftraggeber dar.
Sachverständigenvergütung
Die Sachverständigenvergütung berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten nach dem
Gegenstandswert. Variable Kostenarten, insbesondere Lichtbildkosten, Fahrtkosten, Schreib-/Druckkosten, Kalkulationskosten, Porto, Büromaterial, Telekommunikationskosten, Fremdkosten etc., die
teilweise pauschaliert und die auftrags- bzw. einzelfallspezifisch sind, sind in der Rechnung separat ausgewiesen. Die übrigen Kosten sind in dem Grundhonorar 9 % / Stundenhonorar 135,00
Euro zusammengefasst. Die jeweils gültige Vergütungstabelle des Auftragnehmers ist in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers gut sichtbar ausgehängt bzw. ausgelegt. Diese sind Fahrtkosten als
Stadtpauschale bis 30 km - 25,00 €, Fotokosten 3 facher Ausdruck je 2,20 € pro Bild , Schreibgebühr je Seite 2,10 € und 2. + 3. Druck 2,10 € je Seite, und Fremdleistung
Datenbank ( Audatex, DAT ) 22,50 € sowie Porto / Telefon / Fax 17,00 €. Bei Auftragserteilung außer Haus werden die AGB`s persönlich übergeben. Als Gegenstandswert sind im Reparaturfall die
ausgewiesenen Reparaturkosten brutto vor eventuellen Abzügen zuzüglich einer eventuellen Wertminderung maßgebend. Bei Totalschäden ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zuzüglich
Nebenkosten (Umbaukosten, Umlackierungskosten etc.) die Berechnungsgrundlage. Ein Totalschaden mit Reparatur im Rahmen der 130-%-Rechtsprechung gilt als Reparaturfall. Stehen für das zu
erstellende Gutachten bei den Rechenzentren Audatex und DAT keine
Kalkulationsdaten zur Verfügung, so erhöht sich die Grundvergütung, je nach Aufwand, um 10% - 25%. Rechnungen werden mittels EDV erstellt und sind auch ohne Unterschrift gültig.
Zahlungsbedingungen
Die Sachverständigenvergütung ist als Dienstleistung unmittelbar nach Leistungserbringung fällig. Abweichend hiervon kann auf der Rechnung ein anderes Zahlungsziel angegeben sein. Bei Zahlungsverzug wird mit jeder Zahlungserinnerung eine Aufwandspauschale von € 2,50 zuzüglich Portokosten (Einschreiben mit Rückschein etc.) sowie Verzugszinsen fällig. Als Zinssatz gilt ein Zinssatz nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen als vereinbart. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Bei bargeldloser Zahlung ist die Gutachten-/Rechnungsnummer anzugeben. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung detailliert schriftlich geltend zu machen. Berechtigte Beanstandungen werden auch nach Zahlung der Rechnungssumme ausgeglichen.
Sicherungsabtretung
Der Auftraggeber hat, selbst oder über einen Rechtsvertreter seiner Wahl, für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche Sorge zu tragen. Ein gegebenenfalls sicherungsweise abgetretener Anspruch auf Ersatz des Sachverständigenhonorars kann vom Auftragnehmer erst dann gegenüber der Anspruchsgegnerseite geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.
Eigentumsvorbehalt.
Sämtliche Gutachten- und Rechnungsausfertigungen (incl. Anlagen und Lichtbildern) bleiben, unabhängig von
der Eintrittspflicht der
Anspruchsgegnerseite, bis zur vollständigen Bezahlung der Sachverständigenvergütung (incl. MWSt.) Eigentum des Sachverständigenbüros.
Stornierungen
Auftragsstornierungen sind schriftlich mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit € 135,00 zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und sind unmittelbar fällig. Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Ort des Sitzes des Kfz-Sachverständigenbüros ( Berlin ) soweit dies rechtlich zulässig ist.